Alle in diesen Statuten angeführten Funktionen und Angehörigen dieser Schulgemein-
schaft wurden der einfacheren Lesbarkeit wegen nicht in allen möglichen Geschlechts-
formen beschrieben, sondern gelten trotz der verwendeten maskulinen Form für alle Geschlechter gleichermaßen.
1.1 Der Verein führt den Namen:
Elternverein AHS/WMS Contiweg
und
1.2 hat seinen Sitz in Wien.
2.1 Der Verein verfolgt den Zweck:
a) die Erziehung der diese Schule besuchenden Schüler zu fördern und
b) den Unterricht nach Maßgabe der verfügbaren Möglichkeiten zu unterstützen,
insbesondere
2.1.1 an der Verwirklichung der Aufgaben der österreichischen Schulen im Sinne der
Schulorganisationsvorschriften mitzuwirken,
2.1.2 die einem Elternverein auf Grund schulunterrichtsgesetzlicher Bestimmungen
übertragenen Obliegenheiten und Mitsprachemöglichkeiten wahrzunehmen.
2.1.3 die Schule, Mitglieder des Vereines sowie die Schüler in schulischen
Angelegenheiten zu unterstützen,
2.1.4 Veranstaltungen informativen bildender, gesellschaftlicher und ähnlicher Art
abzuhalten bzw. zu fördern.
2.2 Von der Tätigkeit des Elternvereines sind ausgeschlossen:
2.2.1 parteipolitische Angelegenheiten,
2.2.2 regelmäßige Fürsorgetätigkeiten.
3.1 Mitglieder des Elternvereines können alle Eltern und sonstigen Erziehungs-
berechtigten der Schüler der AHS/WMS Contiweg durch Einzahlung des
Mitgliedsbeitrages sein.
3.2 Durch Eintragung in eine entsprechende Anwesenheitsliste bei der Haupt-
versammlung erklären die Teilnehmer, dass sie Mitglieder des Elternvereins
bleiben wollen bzw. werden wollen.
3.3 Die Mitgliedschaft erlischt,
3.3.1 wenn das Kind aus der Schule ausscheidet, bei gewählten Funktionären erst
mit Ablauf der Funktionsperiode,
3.3.2 durch Austritt,
3.3.3 durch Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages über mehr als drei Monate trotz
schriftlicher / elektronischer Aufforderung zur Einzahlung,
3.3.4 auf Grund eines Beschlusses des Elternausschusses, wenn ein Mitglied durch
sein Verhalten den Vereinszweck oder das Ansehen des Vereins schädigt.
4.1 Die Mitglieder haben das Recht,
4.1.1 an den Hauptversammlungen des Vereines, und zwar mit beschließender
Stimme (1 Stimme pro Familie),
4.1.2 an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen,
4.1.3 in den Elternausschuss gewählt zu werden und
4.1.4 durch den Elternverein bei Notsituationen im Zusammenhang mit
dem Schulbetrieb nach Maßgabe verfügbarer Fördermittel des
Elternvereins finanziell unterstützt zu werden.
4.2 Die Mitglieder sind verpflichtet,
4.2.1 den Verwendungszweck zu fördern, und
4.2.2 die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.
5.1 Die für den Vereinszweck notwendigen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge,
Spenden, Erträgnisse von Vereinsveranstaltungen, Sammlungen u.Ä. aufgebracht.
5.2 Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jährlich in der Hauptversammlung festgesetzt.
5.3 An derselben Schule entrichten die Mitglieder den Mitgliedsbeitrag unabhängig von
der Zahl der diese Schule besuchenden Kinder nur einmal.
5.4 Mitglieder, die Mitgliedsbeiträge auch an Elternvereine an anderen öffentlichen oder
mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen zu leisten haben, entrichten den
Mitgliedsbeitrag in Höhe des zur Zahl dieser Schulen aliquoten Teiles.
6.1 Die Geschäfte des Elternvereines werden besorgt:
6.1.1 von der Hauptversammlung,
6.1.2 vom Elternausschuss und
6.1.3 vom Obmann, im Falle der Verhinderung von Obmann-Stellvertreter oder vom
zweiten Obmann-Stellvertreter.
7.1 Ordentliche Hauptversammlung
7.1.1 Die Hauptversammlung findet alljährlich in den ersten drei Monaten des
Schuljahres statt.
7.1.2 Die Einladung der Mitglieder hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
spätestens 14 Tage vorher zu erfolgen.
7.1.3 Die Hauptversammlung ist - außer im Falle der Beschlussfassung über die Auf-
lösung des Vereines - ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschluss-
fähig.
7.1.4 Alle Beschlüsse - ausgenommen über Pkt. 7.1.6.8 und Pkt. 13.2 - werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag
als abgelehnt.
7.1.5 Über die Hauptversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
7.1.6 Der ordentlichen Hauptversammlung obliegt die
7.1.6.1 Entgegennahme und Genehmigung der Tätigkeitsberichte des Ob-
mannes und des Kassiers nach Anhörung der Rechnungsprüfer,
7.1.6.2 Wahl des Obmannes, des Stellvertreters, des zweiten Stellvertreters und
der übrigen EIternausschussmitglieder sowie von zwei Rechnungsprüfern
für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung.
7.1.6.3 Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag für ein Vereinsjahr,
7.1.6.4 Beschlussfassung über eine Änderung der Statuten,
7.1.6.5 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines,
7.1.6.6 Beschlussfassung über die Anträge des Elternausschusses,
7.1.6.7 Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, wenn diese Anträge
mindestens 8 Tage vorher schriftlich beim Obmann eingebracht wurden,
7.1.6.8 Beschlussfassung über sonstige Anträge von Mitgliedern, wenn die Be-
handlung dieser Anträge von der Hauptversammlung mit einer Mehr-
heit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen verlangt wird.
7.2 Außerordentliche Hauptversammlung
7.2.1 Eine außerordentliche Hauptversammlung ist binnen 4 Wochen
einzuberufen, wenn es von der Mehrheit der Ausschussmitglieder oder von
mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich verlangt wird.
7.2.2 Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auch der Vorstand des Elternvereins
zu einer außerordentlichen Hauptversammlung einberufen.
7.2.3 Die Bestimmungen über die Einladung und Beschlussfassung der ordentlichen
Hauptversammlung finden auch auf eine außerordentliche Hauptversamm-
lung Anwendung. In der außerordentlichen Hautversammlung können erfor-
derlichenfalls auch die in Punkt 7.1.6 erwähnten Angelegenheiten verhandelt
und der Beschlussfassung zugeführt werden.
8.1 Die Geschäfte des Elternvereines werden, soweit sie nicht der Hauptversammlung
ausdrücklich vorbehalten sind bzw. durch Beschluss des Elternausschusses dem
Obmann übertragen werden, vom Elternausschuss besorgt.
8.2 Der Elternausschuss besteht aus dem Obmann, dem Obmann-Stellvertreter, dem
zweiten Obmann-Stellvertreter und höchstens doppelt so vielen Mitgliedern als in
der Schule Klassen eingerichtet sind, wobei nach Möglichkeit jede Klasse durch
einen Elternvertreter und einen Elternvertreter-Stellvertreter repräsentiert sein soll.
8.3 Die Wahl der Mitglieder des Elternausschusses erfolgt auf Vorschlag eines Wahl-
komitees, das aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen hat und von der
Hauptversammlung zu bestellen ist.
8.4 Der Elternausschuss wählt alljährlich in seiner ersten Sitzung aus seinem Kreis:
8.4.1. einen Kassier und einen Schriftführer sowie deren Stellvertreter,
8.4.2 zwei Vertreter in den Schulgemeinschaftsausschuss.
8.5 Die Ausschusssitzungen werden vom Obmann, im Fall seiner Verhinderung vom
Obmann-Stellvertreter oder vom zweiten Obmann-Stellvertreter, einberufen und
geleitet. Die Ausschusssitzungen sind schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
spätestens 8 Tage vorher einzuberufen.
8.6 Einberufung Elternausschuss:
8.6.1 Der Elternausschuss ist bei Bedarf binnen 2 Wochen durch den Obmann, oder bei
seiner Verhinderung durch seine Stellvertreter, einzuberufen.
8.6.2 Der Elternausschuss ist binnen 2 Wochen einzuberufen, wenn es fünf Mitglieder
schriftlich verlangen.
8.7 Beschlussfähigkeit Elternausschuss:
8.7.1 Der Elternausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig.
8.7.2 Der Elternausschuss ist auch bei Anwesenheit von weniger als der Hälfte der Mit-
glieder beschlussfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit
dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zu-
mindest der Obmann (Obmann-Stellvertreter oder der zweite Obmann-Stellver-
treter), der Kassier (Kassier-Stellvertreter), ein Kassaprüfer und mehr als ein
Ausschussmitglied anwesend sind.
8.8 Der Elternausschuss fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stim-
mengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt (1 Stimme pro Familie und Klasse).
9.1 Der Obmann
9.1.1 besorgt die Geschäfte des Vereines, soweit sie ihm vom Elternausschuss
übertragen wurden;
9.1.2 ist Vorsitzender bei allen Versammlungen und Sitzungen des Vereines;
9.1.3 vertritt den Verein nach außen;
9.1.4 ist einer der Vertreter der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsaus-
schuss.
9.2 Im Falle der Verhinderung des Obmannes wird dieser mit Ausnahme des Punktes
9.1.4 durch den Obmann-Stellvertreter oder dem zweiten Obmann-Stellvertreter
vertreten.
9.3 Alle vom Verein ausgehenden Schriftstücke bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unter-
schrift des Obmannes und des Schriftführers; in Geldangelegenheiten unter-
zeichnen der Obmann und der Kassier.
9.3.1 Sofern der Obmann-Stellvertreter gleichzeitig auch die Funktion des Schrift-
führers innehat, müssen Schriftstücke, welche vom Obmann-Stellvertreter
unterzeichnet werden, in diesem Fall vom Schriftführer-Stellvertreter unterzeichnet
werden, damit das Vier-Augen-Prinzip gewahrt bleibt.
9.4 Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle und die Ausfertigung von
Schriftstücken des Vereines.
9.5 Dem Kassier obliegt
9.5.1 die Einhebung der Mitgliedsbeiträge und die Vereinnahmung sonstiger
Vereinsgelder (Spenden);
9.5.2 die Verwendung der Vereinsgelder entsprechend der Beschlüsse der
Vereinsorgane;
9.5.3 die ordnungsgemäße Buchführung über das Vereinsvermögen.
9.6 Im Falle der Verhinderung des Schriftführers und des Kassiers werden deren
Stellvertreter tätig.
9.7 Die Rechnungsprüfer haben
9.7.1. festzustellen, ob die Vereinsgelder im Sinne der Beschlüsse verwendet werden;
9.7.2 die Buchführung und alle bezüglichen Unterlagen zu überprüfen;
9.7.3 über das Ergebnis der Überprüfung alljährlich der Hauptversammlung sowie auf
dessen Verlangen jederzeit dem Elternausschuss zu berichten.
9.8 Die Rechnungsprüfer dürfen keine anderen Funktionen im Vorstand des Eltern
vereins bekleiden.
10.1 Zu Aussprachen über Angelegenheiten, die nur einen Teil der Mitglieder betreffen,
können einzelne Mitglieder im Rahmen des Vereines zusammenkommen
(Elternzusammenkünfte).
10.2 Die Einladung erfolgt durch den Obmann, der die Zusammenkünfte entweder
selbst leitet oder ein Mitglied des Elternausschusses hiermit betraut.
11.1 Über Einladung des Elternvereines können teilnehmen:
11.1.1 an Sitzungen des Elternausschusses der Schulleiter, Vertreter der Lehrer und
der Schüler der Schule sowie Vertreter der Schulbehörde,
11.1.2 an Hauptversammlungen außerdem alle übrigen Lehrer der Schule sowie der
Schularzt und oder der Schulpsychologe.
11.2 Darüber hinaus können weitere vereinsfremde Personen zu den Sitzungen des
Elternausschusses bzw. Hauptversammlungen - allenfalls nur zu einzelnen
Tagesordnungspunkten - eingeladen werden.
11.3 Die vereinsfremden Personen haben nur beratende Stimmen.
11.4 Zu Veranstaltungen im Sinne des Punktes 2.1.4 können weitere vereinsfremde
Personen eingeladen werden.
12.1 Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, sind durch ein von den
streitenden Parteien einzusetzendes Schiedsgericht zu behandeln.
12.2.1 Jeder der streitenden Teile wählt 2 Vereinsmitglieder zu Schiedsrichtern.
12.2.2 Diese wählen einen Obmann aus den Kreisen der Vereinsmitglieder mit
einfacher Stimmenmehrheit.
12.2.3 Können sich die Mitglieder des Schiedsgerichtes über den Obmann nicht einigen,
entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Los ist durch das nach
Lebensjahren älteste Mitglied des Schiedsgerichtes zu ziehen.
12.3 Das Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern be-
schlussfähig (Schiedsgerichtobmann + 1 Schiedsrichter/Streitpartei) und ent-
scheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
12.4 Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist keine Berufung zulässig.
13.1 Die Auflösung kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden.
13.2 Für den Beschluss über die Auflösung sind erforderlich:
13.2.1 Die Auflösung muss als Tagesordnungspunkt in der schriftlichen Einladung zur
Hauptversammlung ausdrücklich angeführt sein.
13.2.2 Es muss mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sein.
13.2.3 Es ist die Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
13.3 Die Hauptversammlung hat auch zu beschließen, welchen Schul- und Wohl-
fahrtszwecken das Vereinsvermögen zuzuführen ist.
13.4 Im Falle einer behördlichen Auflösung fällt das Vermögen an die Schulleitung.