Statuten Elternverein AHS/WMS Contiweg

Alle in diesen Statuten angeführten Funktionen und Angehörigen dieser Schulgemein-

schaft wurden der einfacheren Lesbarkeit wegen nicht in allen möglichen Geschlechts-

formen beschrieben, sondern gelten trotz der verwendeten maskulinen Form für alle Geschlechter gleichermaßen.

1. Name und Sitz des Vereines

1.1 Der Verein führt den Namen:

      Elternverein AHS/WMS Contiweg

      und

1.2 hat seinen Sitz in Wien.

2. Zweck des Vereines

2.1 Der Verein verfolgt den Zweck:

       a) die Erziehung der diese Schule besuchenden Schüler zu fördern und

       b) den Unterricht nach Maßgabe der verfügbaren Möglichkeiten zu unterstützen,

           insbesondere

 

2.1.1 an der Verwirklichung der Aufgaben der österreichischen Schulen im Sinne der

         Schulorganisationsvorschriften mitzuwirken,

 

2.1.2 die einem Elternverein auf Grund schulunterrichtsgesetzlicher Bestimmungen

         übertragenen Obliegenheiten und Mitsprachemöglichkeiten wahrzunehmen.

 

2.1.3 die Schule, Mitglieder des Vereines sowie die Schüler in schulischen

         Angelegenheiten zu unterstützen,

 

2.1.4 Veranstaltungen informativen bildender, gesellschaftlicher und ähnlicher Art

         abzuhalten bzw. zu fördern.

 

2.2 Von der Tätigkeit des Elternvereines sind ausgeschlossen:

       2.2.1 parteipolitische Angelegenheiten,

       2.2.2 regelmäßige Fürsorgetätigkeiten.

3. Mitgliedschaft

3.1 Mitglieder des Elternvereines können alle Eltern und sonstigen Erziehungs-

      berechtigten der Schüler der AHS/WMS Contiweg durch Einzahlung des

      Mitgliedsbeitrages sein.

 

3.2 Durch Eintragung in eine entsprechende Anwesenheitsliste bei der Haupt-

      versammlung erklären die Teilnehmer, dass sie Mitglieder des Elternvereins

      bleiben wollen bzw. werden wollen.

 

3.3 Die Mitgliedschaft erlischt,

      3.3.1 wenn das Kind aus der Schule ausscheidet, bei gewählten Funktionären erst

               mit Ablauf der Funktionsperiode,

      3.3.2 durch Austritt,

      3.3.3 durch Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages über mehr als drei Monate trotz

               schriftlicher / elektronischer Aufforderung zur Einzahlung,

      3.3.4 auf Grund eines Beschlusses des Elternausschusses, wenn ein Mitglied durch

               sein Verhalten den Vereinszweck oder das Ansehen des Vereins schädigt.

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1 Die Mitglieder haben das Recht,

      4.1.1 an den Hauptversammlungen des Vereines, und zwar mit beschließender

               Stimme (1 Stimme pro Familie),

      4.1.2 an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen,

      4.1.3 in den Elternausschuss gewählt zu werden und

      4.1.4 durch den Elternverein bei Notsituationen im Zusammenhang mit

               dem Schulbetrieb nach Maßgabe verfügbarer Fördermittel des

               Elternvereins finanziell unterstützt zu werden.

4.2 Die Mitglieder sind verpflichtet,

      4.2.1 den Verwendungszweck zu fördern, und

      4.2.2 die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.

5. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

5.1 Die für den Vereinszweck notwendigen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge,

      Spenden, Erträgnisse von Vereinsveranstaltungen, Sammlungen u.Ä. aufgebracht.

5.2 Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jährlich in der Hauptversammlung festgesetzt.

5.3 An derselben Schule entrichten die Mitglieder den Mitgliedsbeitrag unabhängig von

      der Zahl der diese Schule besuchenden Kinder nur einmal.

5.4 Mitglieder, die Mitgliedsbeiträge auch an Elternvereine an anderen öffentlichen oder

      mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen zu leisten haben, entrichten den

      Mitgliedsbeitrag in Höhe des zur Zahl dieser Schulen aliquoten Teiles.

6. Organe des Elternvereins

6.1 Die Geschäfte des Elternvereines werden besorgt:

6.1.1 von der Hauptversammlung,

6.1.2 vom Elternausschuss und

6.1.3 vom Obmann, im Falle der Verhinderung von Obmann-Stellvertreter oder vom

        zweiten Obmann-Stellvertreter.

7. Hauptversammlung

7.1 Ordentliche Hauptversammlung

7.1.1 Die Hauptversammlung findet alljährlich in den ersten drei Monaten des

         Schuljahres statt.

7.1.2 Die Einladung der Mitglieder hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung

         spätestens 14 Tage vorher zu erfolgen.

7.1.3 Die Hauptversammlung ist - außer im Falle der Beschlussfassung über die Auf-

         lösung des Vereines - ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschluss-

         fähig.

7.1.4 Alle Beschlüsse - ausgenommen über Pkt. 7.1.6.8 und Pkt. 13.2 - werden mit

         einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag

         als abgelehnt.

7.1.5 Über die Hauptversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

7.1.6 Der ordentlichen Hauptversammlung obliegt die

         7.1.6.1 Entgegennahme und Genehmigung der Tätigkeitsberichte des Ob-

                     mannes und des Kassiers nach Anhörung der Rechnungsprüfer,

         7.1.6.2 Wahl des Obmannes, des Stellvertreters, des zweiten Stellvertreters und

                     der übrigen EIternausschussmitglieder sowie von zwei Rechnungsprüfern

                     für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung.

         7.1.6.3 Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag für ein Vereinsjahr,

         7.1.6.4 Beschlussfassung über eine Änderung der Statuten,

         7.1.6.5 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines,

         7.1.6.6 Beschlussfassung über die Anträge des Elternausschusses,

         7.1.6.7 Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, wenn diese Anträge

                     mindestens 8 Tage vorher schriftlich beim Obmann eingebracht wurden,

         7.1.6.8 Beschlussfassung über sonstige Anträge von Mitgliedern, wenn die Be-

                     handlung dieser Anträge von der Hauptversammlung mit einer Mehr-

                     heit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen verlangt wird.

 

7.2 Außerordentliche Hauptversammlung

7.2.1 Eine außerordentliche Hauptversammlung ist binnen 4 Wochen

         einzuberufen, wenn es von der Mehrheit der Ausschussmitglieder oder von

         mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich verlangt wird.

7.2.2 Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auch der Vorstand des Elternvereins

         zu einer außerordentlichen Hauptversammlung einberufen.

7.2.3 Die Bestimmungen über die Einladung und Beschlussfassung der ordentlichen

         Hauptversammlung finden auch auf eine außerordentliche Hauptversamm-

         lung Anwendung. In der außerordentlichen Hautversammlung können erfor-

         derlichenfalls auch die in Punkt 7.1.6 erwähnten Angelegenheiten verhandelt

         und der Beschlussfassung zugeführt werden.

8. Elternausschuss

8.1 Die Geschäfte des Elternvereines werden, soweit sie nicht der Hauptversammlung

      ausdrücklich vorbehalten sind bzw. durch Beschluss des Elternausschusses dem

      Obmann übertragen werden, vom Elternausschuss besorgt.

8.2 Der Elternausschuss besteht aus dem Obmann, dem Obmann-Stellvertreter, dem

      zweiten Obmann-Stellvertreter und höchstens doppelt so vielen Mitgliedern als in

      der Schule Klassen eingerichtet sind, wobei nach Möglichkeit jede Klasse durch

      einen Elternvertreter und einen Elternvertreter-Stellvertreter repräsentiert sein soll.

8.3 Die Wahl der Mitglieder des Elternausschusses erfolgt auf Vorschlag eines Wahl-

      komitees, das aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen hat und von der

      Hauptversammlung zu bestellen ist.

8.4 Der Elternausschuss wählt alljährlich in seiner ersten Sitzung aus seinem Kreis:

8.4.1. einen Kassier und einen Schriftführer sowie deren Stellvertreter,

8.4.2 zwei Vertreter in den Schulgemeinschaftsausschuss.

8.5 Die Ausschusssitzungen werden vom Obmann, im Fall seiner Verhinderung vom

      Obmann-Stellvertreter oder vom zweiten Obmann-Stellvertreter, einberufen und

      geleitet. Die Ausschusssitzungen sind schriftlich unter Angabe der Tagesordnung

      spätestens 8 Tage vorher einzuberufen.

8.6 Einberufung Elternausschuss:

8.6.1 Der Elternausschuss ist bei Bedarf binnen 2 Wochen durch den Obmann, oder bei

      seiner Verhinderung durch seine Stellvertreter, einzuberufen.

8.6.2 Der Elternausschuss ist binnen 2 Wochen einzuberufen, wenn es fünf Mitglieder

      schriftlich verlangen.

8.7 Beschlussfähigkeit Elternausschuss:

8.7.1 Der Elternausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig.

8.7.2 Der Elternausschuss ist auch bei Anwesenheit von weniger als der Hälfte der Mit-

         glieder beschlussfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit

         dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zu-

         mindest der Obmann (Obmann-Stellvertreter oder der zweite Obmann-Stellver-

         treter), der Kassier (Kassier-Stellvertreter), ein Kassaprüfer und mehr als ein

         Ausschussmitglied anwesend sind.

8.8 Der Elternausschuss fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stim-

      mengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt (1 Stimme pro Familie und Klasse).

9. Beratung und Verwaltung des Vereins

9.1 Der Obmann

9.1.1 besorgt die Geschäfte des Vereines, soweit sie ihm vom Elternausschuss

         übertragen wurden;

9.1.2 ist Vorsitzender bei allen Versammlungen und Sitzungen des Vereines;

9.1.3 vertritt den Verein nach außen;

9.1.4 ist einer der Vertreter der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsaus-

         schuss.

9.2 Im Falle der Verhinderung des Obmannes wird dieser mit Ausnahme des Punktes

      9.1.4 durch den Obmann-Stellvertreter oder dem zweiten Obmann-Stellvertreter

      vertreten.

9.3 Alle vom Verein ausgehenden Schriftstücke bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unter-

      schrift des Obmannes und des Schriftführers; in Geldangelegenheiten unter-

      zeichnen der Obmann und der Kassier.

9.3.1 Sofern der Obmann-Stellvertreter gleichzeitig auch die Funktion des Schrift-

      führers innehat, müssen Schriftstücke, welche vom Obmann-Stellvertreter

      unterzeichnet werden, in diesem Fall vom Schriftführer-Stellvertreter unterzeichnet

      werden, damit das Vier-Augen-Prinzip gewahrt bleibt.

9.4 Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle und die Ausfertigung von

      Schriftstücken des Vereines.

9.5 Dem Kassier obliegt

9.5.1 die Einhebung der Mitgliedsbeiträge und die Vereinnahmung sonstiger

         Vereinsgelder (Spenden);

9.5.2 die Verwendung der Vereinsgelder entsprechend der Beschlüsse der

         Vereinsorgane;

9.5.3 die ordnungsgemäße Buchführung über das Vereinsvermögen.

9.6 Im Falle der Verhinderung des Schriftführers und des Kassiers werden deren

      Stellvertreter tätig.

9.7 Die Rechnungsprüfer haben

9.7.1. festzustellen, ob die Vereinsgelder im Sinne der Beschlüsse verwendet werden;

9.7.2 die Buchführung und alle bezüglichen Unterlagen zu überprüfen;

9.7.3 über das Ergebnis der Überprüfung alljährlich der Hauptversammlung sowie auf

         dessen Verlangen jederzeit dem Elternausschuss zu berichten.

9.8 Die Rechnungsprüfer dürfen keine anderen Funktionen im Vorstand des Eltern

      vereins bekleiden.

10. Elternvereinszusammenkünfte

10.1 Zu Aussprachen über Angelegenheiten, die nur einen Teil der Mitglieder betreffen,

        können einzelne Mitglieder im Rahmen des Vereines zusammenkommen

        (Elternzusammenkünfte).

10.2 Die Einladung erfolgt durch den Obmann, der die Zusammenkünfte entweder

        selbst leitet oder ein Mitglied des Elternausschusses hiermit betraut.

11. Teilnahme vereinsfremder Personen an Sitzungen

11.1 Über Einladung des Elternvereines können teilnehmen:

11.1.1 an Sitzungen des Elternausschusses der Schulleiter, Vertreter der Lehrer und

           der Schüler der Schule sowie Vertreter der Schulbehörde,

11.1.2 an Hauptversammlungen außerdem alle übrigen Lehrer der Schule sowie der

           Schularzt und oder der Schulpsychologe.

11.2 Darüber hinaus können weitere vereinsfremde Personen zu den Sitzungen des

        Elternausschusses bzw. Hauptversammlungen - allenfalls nur zu einzelnen

        Tagesordnungspunkten - eingeladen werden.

11.3 Die vereinsfremden Personen haben nur beratende Stimmen.

11.4 Zu Veranstaltungen im Sinne des Punktes 2.1.4 können weitere vereinsfremde

        Personen eingeladen werden.

12. Schiedsgericht

12.1 Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, sind durch ein von den

        streitenden Parteien einzusetzendes Schiedsgericht zu behandeln.

12.2.1 Jeder der streitenden Teile wählt 2 Vereinsmitglieder zu Schiedsrichtern.

12.2.2 Diese wählen einen Obmann aus den Kreisen der Vereinsmitglieder mit

          einfacher Stimmenmehrheit.

12.2.3 Können sich die Mitglieder des Schiedsgerichtes über den Obmann nicht einigen,

          entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Los ist durch das nach

          Lebensjahren älteste Mitglied des Schiedsgerichtes zu ziehen.

12.3 Das Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern be-

        schlussfähig (Schiedsgerichtobmann + 1 Schiedsrichter/Streitpartei) und ent-

        scheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

12.4 Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist keine Berufung zulässig.

13. Auflösung des Vereins

13.1 Die Auflösung kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden.

13.2 Für den Beschluss über die Auflösung sind erforderlich:

13.2.1 Die Auflösung muss als Tagesordnungspunkt in der schriftlichen Einladung zur

          Hauptversammlung ausdrücklich angeführt sein.

13.2.2 Es muss mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sein.

13.2.3 Es ist die Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

13.3 Die Hauptversammlung hat auch zu beschließen, welchen Schul- und Wohl-

        fahrtszwecken das Vereinsvermögen zuzuführen ist.

13.4 Im Falle einer behördlichen Auflösung fällt das Vermögen an die Schulleitung.

 


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